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   LG Berlin, 24.09.2018 - 538 Qs 99/18, 538 Qs 100/18, 538 Qs 99, 100/18   

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https://dejure.org/2018,45999
LG Berlin, 24.09.2018 - 538 Qs 99/18, 538 Qs 100/18, 538 Qs 99, 100/18 (https://dejure.org/2018,45999)
LG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2018 - 538 Qs 99/18, 538 Qs 100/18, 538 Qs 99, 100/18 (https://dejure.org/2018,45999)
LG Berlin, Entscheidung vom 24. September 2018 - 538 Qs 99/18, 538 Qs 100/18, 538 Qs 99, 100/18 (https://dejure.org/2018,45999)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen richterliche

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2018 - 538 Qs 99/18
    Gemäß § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, d.h. die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen, grundsätzlich nicht der Beschwerde (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 5, juris).

    Damit schließt die Vorschrift auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung generell aus (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 5, juris; KG Berlin, Beschluss v. 06. Oktober 2008, 3 Ws 341/08, Rn. 2, juris).

    Doch eine Anfechtung der abgelehnten Terminsverlegung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung nicht lediglich unzweckmäßig war, sondern in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung erfolgte und zu einer selbständigen Beschwer des Betroffenen führte (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 5, juris; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO, § 213 Rn. 8).

    Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde deshalb bereits unzulässig ist (in diese Richtung KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 7f., juris), sie ist jedenfalls als unbegründet zu verwerfen (in diese Richtung Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO, § 213 Rn. 8).

    Bei der Prüfung eines Terminsverlegungsantrags sind vielmehr sämtliche Gesichtspunkte des jeweiligen Einzelfalls in Betracht zu ziehen und sachgerecht zu gewichten, die für die Abwägung der Interessen aller Prozessbeteiligten mit den Interessen der Strafrechtspflege bedeutsam sind (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 6, juris).

    Neben dem Interesse des Betroffenen an einer effektiven Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens (OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2014, 250 (251)) muss daher insbesondere auch der im Strafverfahren im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht im Besonderen (§ 31 OWiG) geltende Beschleunigungsgrundsatz beachtet werden, der nicht nur dem Schutz des Betroffenen dient, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 6 juris).

    Der Terminstand der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten von mehr als vier Monaten würde einen neuen Termin frühestens Ende Januar 2019 erlauben, so dass es bei Verschiebung des vorgesehenen Hauptverhandlungstermins zu einer - entgegen der Beschwerdebegründung - nicht nur "relativ kurzen", sondern maßgeblichen und gewichtigen Verzögerung des Verfahrens käme (vgl. zur Relevanz dieses Gesichtspunkts bei der Beurteilung des Antrags auf Terminsverschiebung KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 7, juris).

  • OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05

    Strafprozess: Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2018 - 538 Qs 99/18
    Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 228 Abs. 2 StPO, wonach die Verhinderung des Wahlverteidigers dem rechtzeitig geladenen Angeklagten kein Recht gibt, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 21. Juni 2005, 5 Ws 81/05, Rn. 16, juris).

    Wird ein mit der Sache bisher nicht vertrauter Verteidiger erst weit nach der Terminsladung und relativ kurzfristig vor dem Termin neu mandatiert, ist es dem Betroffenen zuzumuten, sicherzustellen, dass dieser Verteidiger den Termin auch wahrnehmen kann; ebenso wie der Verteidiger bei der Übernahme des Mandats offen liegende Terminkollisionen oder Abwesenheiten bedenken muss (OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2014, 250; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21. Juni 2005, 5 Ws 81/05, Rn. 17, juris).

  • LG Köln, 09.12.2009 - 105 QsOWi 382/09

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bei

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2018 - 538 Qs 99/18
    Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren nur in Ausnahmefällen geboten ist (LG Köln, Beschluss v. 09. Dezember 2009, 105 Qs Owi 382/09, Rn. 4, juris; Bohnert/Krenberger/Krumm, in: Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Auflage 2018, § 46 Rn. 40).

    Diesen Rechtsfolgen kommt zunächst für sich genommen kein besonderes, die Pflichtverteidigerbestellung rechtfertigendes Gewicht zu (vgl. z.B. LG Köln, Beschluss v. 09. Dezember 2009, 105 Qs Owi 382/09, Rn. 5, juris, bzgl. einer Geldbuße von 640 Euro und einem einmonatigem Fahrverbot).

  • KG, 09.07.2018 - 3 Ws (B) 154/18

    Vorsatz bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2018 - 538 Qs 99/18
    Die mögliche Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts, die auf bestimmte Grenzen der Geschwindigkeitsüberschreitung (40%) abstellt (KG Berlin, Beschluss v. 09. Juli 2018, 3 Ws (B) 154/18, Rn. 6, juris).
  • BGH, 12.03.1963 - 1 StR 36/63

    Einhaltung der Ladungsfrist für den Verteidiger - Bestellung eines Verteidigers

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2018 - 538 Qs 99/18
    Über die Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH, Urteil v. 12. März 1963, 1 StR 36/63, BeckRS 9998, 113926; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO, § 140 Rn. 22; Laufhütte/Willnow, in: KK/StPO, 7. Auflage 2013, § 140 Rn. 20).
  • OLG Hamm, 29.04.2021 - 4 Ws 57/21

    Erzwingungshaft; Verhaftung; weitere Beschwerde; sofortige Beschwerde;

    Der Beschleunigungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) gilt auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (BVerfG NJW 1992, 247); dort hat er sogar - angesichts sehr kurzer Verjährungsfristen (vgl. § 31 OWiG) - besondere Bedeutung (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 24.09.2018 - 538 Qs 99/18 - juris).
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